Zugangseröffnung

Die Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an.
Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

 

Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die auf der Webseite (www.altenstadt-waldnaab.de) und die im Schriftverkehr der Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab publizierten E-Mail-Adressen.
  2. Möchten Sie E-Mails mit Datenanhängen an die Verwaltung versenden, so beachten Sie bitte, dass die Verwaltung nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützen kann.

    Zugänge im Sinne einer Zugangseröffnung sind die von der Gemeinde publizierten E-Mail-Adressen. Für den formfreien Schriftverkehr (z. B. Vorgänge oder Anfragen, die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen) ist keine digitale Signatur nötig.

    E-Mails können Sie direkt an die Ihnen bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner richten.

    Die Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab nimmt Dokumente nur in folgenden Dateiformaten entgegen:

    Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. Verwenden Sie abweichende Dateiformate, so kann die Mail nicht bearbeitet werden. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (Makros) verwendet werden.Dateien in den oben genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden.
    • Textdateien im Format ANSI (*.txt) Rich Text Format (*.rtf)
    • Word für Windows (*.docx)
    • Excel für Windows (*.xlsx)
    • Portable Data File (*.pdf)
    • Grafikformate (*.jpg/*.gif/*.tif/*.bmp)
  3. Ein durch Verschlüsselung der E-Mail sicherer Übertragungsweg wird zurzeit nicht angeboten.
  4. Leider kann die Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab aus technischen und organisatorischen Gründen zurzeit noch keine elektronischen Signaturen auf Echtheit und Gültigkeit prüfen. Dies hat zur Folge, dass Sie Dokumente, die einem Schriftformerfordernis unterliegen, nicht in elektronischer Form übersenden können. Wir bitten Sie deshalb, in diesen Fällen auf die papiergebundene Kommunikation auszuweichen.
  5. E-Mails inkl. Anhängen werden nur bis zu einer Größe von 20 Megabytes angenommen.
  6. Dateien in unter Punkt 2 genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
  7. Diese Hinweise gelten nur für die Kommunikation mit der Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab und gelten nicht für Verweise auf Angebote von Dritten, wie z.B. anderen Behörden.
  8. Sofern eine E-Mail nicht verarbeitbar ist, werden Sie durch den Empfänger darüber informiert. Dieser Fall kann z.B. durch Computerviren, allgemeine technische Probleme oder Abweichungen von den vorstehenden technischen Rahmenbedingungen ausgelöst werden.
  9. Die Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab bietet elektronische Dienste und Formulare im Internet an. Wir würden es begrüßen, wenn Sie als Internet-Nutzer diese elektronischen Angebote verstärkt nutzen und annehmen.

Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG.

 

Art. 3a BayVwVfG – Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.